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Grundzüge des seit 9. Juli 2002 geltenden "Einheimischen-Modells"
Durch
Beschluss des Gemeinderats Taufkirchen(Vils) vom 9. Juli
2002 wurden die Vergaberichtlinien für den Verkauf
von gemeindeeigenen Wohnbaugrundstücken neu geregelt.
Ab diesem Zeitpunkt gibt es nach diesen Richtlinien in
Taufkirchen(Vils) für den Erwerb der entsprechenden
Grundstücke zwei Preise: Einen "Basis-Preis" und
einen "Einheimischen-Preis".
Alle Bauherren, die
sich verpflichten, innerhalb von 10 Jahren das Grundstück
zu bebauen, 10 Jahre das Eigenheim selbst zu bewohnen und
es 10 Jahre nicht weiter zu verkaufen, erhalten
den "Einheimischen-Preis". Für sonstige Personen
oder Bauträger, die sich verpflichten, innerhalb von
10 Jahren das Grundstück zu bebauen, gilt der "Basis-Preis".
Der
Grundstückspreis, d. h. der Basispreis, sowie der
Abschlag, d.h. der "Einheimischen-Preis", werden
für jedes Baugebiet vom Gemeinderat durch Beschluss
festgelegt.
Für die Baugebiete, in denen zur Zeit gemeindeeigene
Grundstücke angeboten werden, wurden vom Gemeinderat
folgende Quadratmeterpreise festgelegt:
| Baugebiet |
Basispreis |
Einheimischen-
preis |
Erschließungs-
beitrag |
| |
|
(Basispreis ./. Abschlag) |
(ohne Wasser und Kanal) |
| "Am Ziegelfeld" |
133,00 € |
120,00 € |
35,00 € |
| Moosen |
133,00 € |
120,00 € |
22,00 € |
| Wambach |
82,00 € |
72,00 € |
25,00 € |
| Gebensbach |
71,00 € |
61,00 € |
36,00 € |
Richtlinien zum Verkauf von gemeindeeigenen
Wohnbaugrundstücken
1. Käufer
a) Verkauf an Einheimische
Einheimische erhalten
gemeindeeigene Wohnbaugrundstücke
zu einem gegenüber dem Basispreis verbilligten Grundstückspreis.
Der verbilligte Grundstückspreis kann dabei im jeweiligen
Einzelfall nur für ein Wohnbaugrundstück gewährt
werden.
Einheimische im Sinne dieser Richtlinien sind alle Käufer,
die bereit sind, nachstehende Bedingungen zu erfüllen:
10
Jahre Bauverpflichtung |
10
Jahre Eigennutzungsverpflichtung |
10
Jahre Weiterverkaufsverbot |
b) Verkauf an sonstige Personen oder Bauträger
Der
Verkauf von gemeindlichen Wohnbaugrundstücken an
sonstige Personen oder Bauträger erfolgt zum Basispreis.
Die Zahl der Grundstücke, die an sonstige Personen oder
an Bauträger verkauft werden, wird durch den Gemeinderat
unter Berücksichtigung des Bedarfs der Einheimischen
bei jedem Baugebiet festgelegt.
2. Vertragsbedingungen
a) Verkauf an Einheimische
Der Käufer hat
sich zu verpflichten,
• das Grundstück innerhalb von
10 Jahren, gerechnet jeweils ab dem Tag der Beurkundung,
mit einem bezugsfertigen
Wohnhaus nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplanes
zu bebauen,
• das Wohnhaus, das auf dem Baugrundstück
errichtet wird, mindestens 10 Jahre unmittelbar nach Fertigstellung
bzw. Bezugsfertigkeit selbst zu bewohnen, wobei die Eigennutzung
mindestens 50 % der gesamten Wohnfläche betragen muss,
•
das Grundstück innerhalb von 10 Jahren, gerechnet
ab dem Tag der Beurkundung, nicht zu verkaufen oder auch
nicht teilweise zu verkaufen.
Zulässig ist nach Erfüllung
der Verpflichtung unter i) ein Verkauf oder Teilverkauf an
Verwandte 1. Grades, vorausgesetzt,
die vorstehenden Verpflichtungen unter ii) und iii) werden
voll übernommen.
Im
Falle der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Bedingungen ist
die Gemeinde berechtigt, entweder
• eine Nachzahlung in Höhe
des zum Basispreis gewährten
Abschlages
oder
• die Rückübertragung des Vertragsgrundbesitzes
zu verlangen.
b) Verkauf an sonstige Personen oder Bauträger
Der
Käufer hat sich zu verpflichten, das Grundstück
innerhalb von 10 Jahren mit einem bezugsfertigen Wohnhaus
nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplanes
zu bebauen.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen vorstehende
Bedingungen ist die Gemeinde berechtigt, die Rückübertragung
des Vertragsgrundbesitzes zu verlangen.
3. Vormerkliste
Zur Vergabe von Wohnbaugrundstücken
künftiger Wohnbaugebiete
wird eine Vormerkliste geführt. Bei der Aufnahme in
die Vormerkliste ist eine Amtshandlungsgebühr in Höhe
von 75,00 € zu entrichten.
Die Festlegung der Bewerberrangfolge
erfolgt ausschließlich
nach dem Zeitpunkt der Bewerbung.
Ein Kaufinteressent wird
aus der Vormerkliste wieder gestrichen, wenn ihm in mindestens
3 Baugebieten Grundstücke zur
Auswahl angeboten wurden, er jedoch von der Auswahlmöglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei erfolgt, ebenso wie bei
der Zurücknahme einer Bewerbung, keine Rückzahlung
der Amtshandlungsgebühr.
4. Grundstückspreis
Der Grundstückspreis,
d. h. der Basispreis, der Abschlag und der Preis für
Einheimische wird für jedes Baugebiet
vom Gemeinderat durch Beschluss festgelegt.
5. Einzelfallentscheidung
des Gemeinderates
Der Gemeinderat behält sich vor, von
diesen Regelungen abzuweichen, wenn dies aus sozialen oder
wirtschaftlichen
Gründen oder sonst im öffentlichen Interesse begründet
und gerechtfertigt ist.
Taufkirchen (Vils), 09.07.2002
Hofstetter
1. Bürgermeister

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