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Anzeige über den vollständigen
Abbruch oder Beseitigung einer baulichen Anlage.
Zahlreiche Abbruchvorhaben sind
verfahrensfrei, z.B. bauliche Anlagen, gem.
Art. 57 Abs. 1-3, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen
1-3 und sonstige Anlagen, die keine Gebäude
sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Verfahren für
die Abbruchanzeige:
Alle übrigen Abbruch- und Beseitigungsvorhaben
(Sonderbauten, Teilabbrüche und denkmalgeschützte
Bauten) sind der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde
mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
Abbruchanzeige:
Notwendig für Sonderbauten (z. B. Kindergarten,
Hochhaus usw.), sonstige Abbruchvorhaben.
Für denkmalgeschützte
Bauten und auf Verlangen des Landratsamtes ist eine
Abbruchgenehmigung erforderlich!
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