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Gebäude-Abbruch
Zuständig:
Sachbearbeiter Tel. E-Mail-Adresse Zi.
Hr. Baumgartner 3735 baumgartner@taufkirchen.de 213
Hr. Mayerthaler 3734 mayerthaler@taufkirchen.de 212
Anliegen:

Anzeige über den vollständigen Abbruch oder Beseitigung einer baulichen Anlage.

Zahlreiche Abbruchvorhaben sind verfahrensfrei, z.B. bauliche Anlagen, gem. Art. 57 Abs. 1-3, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 und sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Verfahren für die Abbruchanzeige:
Alle übrigen Abbruch- und Beseitigungsvorhaben (Sonderbauten, Teilabbrüche und denkmalgeschützte Bauten) sind der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

Abbruchanzeige:
Notwendig für Sonderbauten (z. B. Kindergarten, Hochhaus usw.), sonstige Abbruchvorhaben.

Für denkmalgeschützte Bauten und auf Verlangen des Landratsamtes ist eine Abbruchgenehmigung erforderlich!

Frist:
Anzeige- und genehmigungsfreie Abbrüche können jederzeit vorgenommen werden. Für anzeigepflichtige Abbruchvorhaben ist die Genehmigung abzuwarten.
Gebühr:

Eingangsbestätigung für Anzeige: geringe Rahmengebühr

Was Sie brauchen:

Wenn eine Abbruchanzeige erforderlich ist, sind die Unterlagen dreifach in den sog. Bauplanmappen bei der Gemeinde einzureichen. Was Sie benötigen, erfahren Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern.

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