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Baugenehmigung: Freistellungsverfahren
Zuständig:
Sachbearbeiter Tel. E-Mail-Adresse Zi.
Hr. Baumgartner 3735 baumgartner@taufkirchen.de 213
Hr. Mayerthaler 3734 mayerthaler@taufkirchen.de 212
Anliegen:

Genehmigungsfreistellung für Bauvorhaben.

Voraussetzungen:

  • Das Bauvorhaben muss innerhalb eines rechtskräftigen, qualifizierenden Bebauungsplan liegen (auch vorhabensbezogener Bebauungsplan)
  • Das Vorhaben muss den Festsetzungen in allen Teilen entsprechen
  • Die Erschließung entsprechend dem Bebauungsplan muss gesichert sein
  • Das Bauvorhaben muss örtlichen Bauvorschriften ohne jede Abweichung entsprechen

Folgende Vorhaben können von der Baugenehmigung freigestellt werden:

  • Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind.

Weicht das Bauvorhaben in nur einem Punkt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, so kann keine Freistellung von der Baugenehmigung erteilt werden (siehe Bebauungsplan-Befreiung)!

Frist:
Nach der Mitteilung der Gemeinde an den Bauherrn, dass das Vorhaben von der Baugenehmigung freigestellt wird, kann mit dem Bau begonnen werden. Erfolgt keine Mitteilung, kann einen Monat nach vollständiger Abgabe der Bauunterlagen mit dem Vorhaben begonnen werden. Nachbarn müssen bei Baubeginn verständigt werden.
Gebühr:

Schreibauslagen der Gemeinde für Freistellungsverfahren:
70,00 €

Was Sie brauchen:

Die Bauvorlagen sind dreifach in den sog. Bauplanmappen bei der Gemeinde einzureichen. Was Sie benötigen, erfahren Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern.

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