Das Bauvorhaben muss innerhalb eines rechtskräftigen,
qualifizierenden Bebauungsplan liegen (auch vorhabensbezogener
Bebauungsplan)
Das Vorhaben muss den Festsetzungen in allen Teilen
entsprechen
Die Erschließung entsprechend dem Bebauungsplan
muss gesichert sein
Das Bauvorhaben muss örtlichen Bauvorschriften
ohne jede Abweichung entsprechen
Folgende Vorhaben können von der
Baugenehmigung freigestellt werden:
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher
Anlagen, die keine Sonderbauten sind.
Weicht das Bauvorhaben in nur einem Punkt
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, so kann
keine Freistellung von der Baugenehmigung erteilt werden
(siehe Bebauungsplan-Befreiung)!
Frist:
Nach der Mitteilung der Gemeinde an den Bauherrn,
dass das Vorhaben von der Baugenehmigung freigestellt
wird, kann mit dem Bau begonnen werden. Erfolgt keine
Mitteilung, kann einen Monat nach vollständiger
Abgabe der Bauunterlagen mit dem Vorhaben begonnen werden.
Nachbarn müssen bei Baubeginn verständigt werden.
Gebühr:
Schreibauslagen der Gemeinde für Freistellungsverfahren:
70,00 €
Was Sie brauchen:
Die Bauvorlagen sind dreifach in den sog. Bauplanmappen
bei der Gemeinde einzureichen. Was Sie benötigen,
erfahren Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern.