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Der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer
ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Die Gewerbesteuerschuld entsteht mit Ablauf
des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahres), für
den die Festsetzung vorgenommen wird.
Vorauszahlungen für das kommende
Jahr sind vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08.
und am 15.11. zur Zahlung fällig.
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