Laut Kirchensteuergesetz muss der Austritt aus einer
Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen
Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen
Rechts) schriftlich vor dem Standesamt des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthalts erklärt werden.
Die Erklärung muss persönlich abgegeben werden.
Frist:
Ein Kirchenaustritt gilt ab dem Tag der
schriftlichen Erklärung. Eine Änderung der
Lohnsteuerkarte wird zum nächsten 1. des folgenden
Monats gültig.