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Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur zu
einem nichtehelichen Kind möglich und kann bereits während der Schwangerschaft der Mutter erfolgen. Sie kann
vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Weitere Stellen
zu einer Vaterschaftsanerkennung sind:
- das Amtsgericht,
- der Notar,
- Urkundspersonen bei den Jugendämtern,
- zu Beurkundungen befugte Konsularbeamte der Auslandsvertretungen
der Bundesrepublik Deutschland,
- die Gerichte, bei denen ein Vaterschaftsprozess
anhängig ist.
Zur Anerkennung der Vaterschaft ist die Zustimmung der Mutter, ggf. Zustimmung des Kindes, des Ehemannes der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters notwendig. |