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Die freiwilligen Feuerwehren haben rechtlich eine Doppelnatur: einerseits sind sie öffentliche Einrichtungen der Gemeinde und andererseits Vereine.

Die Gemeinde beschafft und unterhält für die Freiwilligen Feuerwehren als öffentliche Einrichtungen die gesamte technische Ausstattung, insbesondere Fahrzeuge, Geräte und Feuerwehrhäuser. Rechtsgrundlage ist dabei das Bayerische Feuerwehrgesetz sowie hierzu erlassene Satzungen der Gemeinde.

Den Feuerwehrvereinen dagegen obliegt der personelle Bereich, d. h. sie unterstützen die öffentliche Einrichtung Feuerwehr, insbesondere durch das Werben und Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgen die Vereine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Rechtsgrundlage sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die jeweilige Vereinssatzung.

Der Feuerwehrdienst wird von den Vereinsmitgliedern ehrenamtlich geleistet. Feuerwehrdienst können alle geeigneten Gemeindebewohner vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter und danach in vollem Umfang leisten; der Feuerwehrdienst endet in der Regel mit dem vollendeten 60. Lebensjahr.

Nach den Bestimmungen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass, so der Gesetzestext: "drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (Technischer Hilfsdienst). Außerdem besteht die Verpflichtung, Sicherheitswachen zu stellen."

Für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr hat der Feuerwehrkommandant zu sorgen. Er leitet ihre Einsätze sowie die Ausbildung und berät die Gemeinde in Fragen des abwehrenden Brandschutzes und Technischen Hilfsdienstes. Dienstherr ist die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister.

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